Photovoltaik steuerlich absetzen – was 2025 und 2026 wirklich gilt

Viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer fragen sich: Kann ich meine Solaranlage eigentlich steuerlich absetzen – so wie eine energetische Sanierung?

Die kurze Antwort lautet: nicht im klassischen Sinn. Wer heute in Solar investiert, profitiert zwar von steuerlichen Vorteilen, aber nicht über eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Stattdessen greifen Sonderregeln in Einkommen- und Umsatzsteuerrecht, die die Anlage weitgehend steuerfrei machen. Wir verschaffen einen Überblick.

Einkommensteuer: Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen sind steuerfrei

Ihre Solaranlage läuft zuverlässig und speist Tag für Tag Energie ins Netz? Dann haben Sie nicht nur etwas für die Umwelt getan – auch steuerlich profitieren Sie: Die daraus erzielten Einnahmen sind in der Regel einkommensteuerfrei.

Seit 2023 und weiterhin 2025/2026 gilt § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind Einnahmen und Entnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

• Die Anlage hat eine Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kWp) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit,

• bei Mehrfamilienhäusern gilt eine Grenze von 15 kWp je Einheit,

• insgesamt können bis zu 100 kWp je Steuerpflichtigem steuerfrei betrieben werden.

Das bedeutet: Keine Gewinnermittlung und keine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) sind mehr nötig. Auch die Einspeisevergütung, also die Zahlung des Netzbetreibers für eingespeisten Strom, bleibt steuerfrei. Damit entfällt für die meisten privaten Betreiber der bürokratische Aufwand, der früher mit der steuerlichen Behandlung von Solarstrom verbunden war.

Wichtig: Weil die Einnahmen steuerfrei sind, können auch laufende Kosten oder Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, denn es entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn mehr. Das unterscheidet das aktuelle Modell deutlich von früheren steuerlichen Abschreibungsmodellen.

Was bedeutet das für Reparaturen an der Solaranlage – steuerlich absetzbar oder nicht?

Kurz gesagt: Nein, Sie können die Reparaturkosten Ihrer privaten Solaranlage nicht als Handwerkerleistung in der Steuererklärung ansetzen, wenn Ihre Anlage unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt.

Der Grund liegt darin, dass die bestehenden Steuerregelungen die gesamte Anlage steuerlich „unsichtbar“ macht. Einnahmen sind steuerfrei, und im Gegenzug dürfen keine Ausgaben (also auch keine Reparaturkosten, Wartung oder Versicherung) abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Handwerker auf Ihrer Rechnung Arbeitskosten separat ausweist.

Warum zählt das nicht als „Handwerkerleistung nach § 35a EStG“?

Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) gilt nur für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen am Haushalt selbst, nicht aber für Geräte, Anlagen oder Systeme, die betriebswirtschaftlich als Energieerzeugungsanlage gelten. Die Photovoltaikanlage ist also kein Gebäudeteil im steuerlichen Sinn, sondern eine technische Anlage zur Stromerzeugung. Darum fällt sie nicht unter § 35a EStG.

Gibt es Ausnahmen? Nur in wenigen Fällen wäre ein Abzug möglich:

  • Wenn die Anlage zu einem steuerpflichtigen Betrieb gehört (z. B. bei Vermietung oder gewerblichem Betrieb).
  • Oder wenn Sie vor 2023 eine Anlage erworben haben, für die Sie weiterhin Gewinnermittlung führen müssen. Dann können Reparaturen weiterhin Betriebsausgaben sein.

Umsatzsteuer: 0 % beim Kauf – die sogenannte Mehrwertsteuerbefreiung

Neben der Einkommensteuer gibt es auch auf der Umsatzsteuerseite eine große Erleichterung. Nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt seit dem 1. Januar 2023 für die Lieferung, Installation und wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage der Nullsteuersatz (0 %).

Das heißt: Beim Kauf einer Anlage oder eines Batteriespeichers entfällt die Mehrwertsteuer vollständig. Diese Regelung gilt weiterhin auch 2026, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bestätigt.

Für Hausbesitzer bedeutet das eine Ersparnis von rund 19 % beim Kaufpreis. Eine typische 10-kWp-Anlage für rund 15.000 Euro netto kostet also rund 2.800 Euro weniger als vor 2023.

Wir hatten ausführlich darüber berichtet.

§ 35c EStG – Steuerermäßigung für Sanierungsmaßnahmen, aber nicht für Photovoltaik

§ 35c EStG regelt die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden.

Darunter fallen zum Beispiel der Austausch oder die Optimierung von Heizungen, Dämmmaßnahmen, neue Fenster oder Türen, und digitale Systeme zur Energieverbrauchsoptimierung. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, verteilt über drei Jahre (7 % + 7 % + 6 %), maximal 40.000 Euro pro Objekt. Photovoltaikanlagen sind hier ausdrücklich ausgeschlossen. Das hat das BMF-Schreiben vom 21. August 2025 erneut bestätigt. § 35c EStG gilt ausschließlich für Maßnahmen, die die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern – nicht für die Stromerzeugung.

Was gilt also für Hausbesitzer konkret?

Wenn Sie 2025 oder 2026 eine Solaranlage installieren, können Sie diese nicht über § 35c EStG steuerlich absetzen, aber Sie profitieren automatisch von zwei anderen Vorteilen:

  1. Keine Einkommensteuer auf Erträge – § 3 Nr. 72 EStG
  2. Keine Mehrwertsteuer auf Kauf und Installation – § 12 Abs. 3 UStG

Damit wird die Anschaffung steuerlich einfacher und finanziell deutlich attraktiver. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG betrifft dagegen nur Sanierungsmaßnahmen am Gebäude (z. B. Dämmung, Fenster, Heiztechnik).

Was bleibt 2026 noch wichtig?

Einspeisevergütung: Sie erhalten weiterhin eine Vergütung für 20 Jahre. 2025 beträgt sie z. B. ca. 7,8 ct/kWh (Teileinspeisung) oder 12,3 ct/kWh (Volleinspeisung).

Anmeldung: Dachanlagen müssen beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden. Balkon-PV-Anlagen nur im MaStR. Wir haben darüber berichtet.

Batteriespeicher: Seit 2023 ebenfalls mehrwertsteuerfrei, sofern sie zusammen mit einer PV-Anlage betrieben werden.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Photovoltaikanlagen lassen sich 2025/2026 nicht im klassischen Sinne „steuerlich absetzen“.
  • Stattdessen profitieren private Betreiber von einer kompletten Steuerfreiheit kleiner Anlagen und einer Mehrwertsteuerbefreiung beim Kauf.
  • § 35c EStG bleibt Sanierungsmaßnahmen vorbehalten und gilt nicht für die Anschaffung einer PV-Anlage.
  • Reparaturen, Wartung oder Reinigung von Solaranlagen kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
  • Kein Steuerbonus nach § 35a EStG, weil die Anlage nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistung gilt.

Oder anders gesagt: Solar lohnt sich steuerlich – nur anders als viele denken.

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