Keine Mehrwertsteuer auf Solaranlagen: So sparen Hausbesitzer 2026 bares Geld

Seit 2023 entfällt die Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen – 2026 bleibt diese Regelung bestehen und macht Solarstrom günstiger denn je. Denn private Hausbesitzer in Deutschland profitieren von dieser bedeutenden steuerlichen Entlastung: Für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher entfällt die Mehrwertsteuer vollständig. Der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) macht die Anschaffung einer Solaranlage deutlich günstiger – und das bleibt auch 2026 so.

Was der Nullsteuersatz bedeutet

Wer eine Photovoltaikanlage kauft oder installieren lässt, zahlt seit 2023 keine 19 % Mehrwertsteuer mehr. Das gilt für alle Anlagen bis 30 Kilowatt Peak (kWp), die auf oder in der Nähe eines Wohnhauses montiert werden, und auch für Batteriespeicher oder Zubehör.

Für Eigentümer bedeutet das: rund 19 % Kostenersparnis gegenüber früher. Eine Anlage, die 15.000 Euro netto kostet, war früher knapp 17.850 Euro teuer – jetzt bleibt es beim Nettopreis.

Was sich 2026 ändert – und was gleich bleibt

Die Steuerbefreiung selbst bleibt bestehen und ist nicht befristet. Neu ist allerdings, dass technische Standards verschärft werden und einige Punkte im EEG 2026 präzisiert wurden:

  • Die Einspeisevergütung wird leicht angepasst – für Anlagen bis 10 kWp liegt sie ab Februar 2026 bei etwa 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung) und 12,35 ct/kWh (Volleinspeisung).
  • Bei negativen Strompreisen wird für Anlagen unter 400 kWp keine Vergütung gezahlt.
  • Anlagen ab 7 kW, die ab dem 1. Juni 2026 in Betrieb gehen, müssen mit einer Steuerbox und einem Smart Meter ausgerüstet sein, um steuerbar zu sein. Ohne diese Technik darf nur 60 % der Leistung eingespeist werden.
  • Die Einkommensteuerfreiheit kleiner PV-Anlagen bis 30 kWp bleibt ebenfalls bestehen.

Welche Solaranlagen profitieren – und welche nicht

Vom Nullsteuersatz profitieren alle privaten Betreiber, deren Anlage auf oder in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude installiert ist.

Erfasst sind:

  • Solarmodule, Wechselrichter und Speicher,
  • die Lieferung und Montage der Anlage,
  • sowie Nachrüstungen und Erweiterungen, sofern sie demselben System dienen.

Aber es gibt auch Sonderfälle bei der Mehrwertsteuer für Solaranlagen.

Balkonkraftwerke

Kleine Stecker-Solargeräte, also sogenannte Balkonkraftwerke, sind wegen ihrer geringen Leistung in der Regel ebenfalls umsatzsteuerfrei. Entscheidend ist, dass sie fest installiert sind – also dauerhaft mit dem Stromnetz verbunden – und ordnungsgemäß angemeldet werden.

Miet- oder Leasinganlagen

Bei gemieteten Solaranlagen gilt die Steuerbefreiung nicht automatisch. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vertrag so gestaltet ist, dass du am Ende der Laufzeit automatisch Eigentümer der Anlage wirst. Gleiches gilt, wenn dir die Anlage nach Ablauf des Mietzeitraums zu einem symbolischen Betrag – zum Beispiel einem Euro – übertragen wird.

In diesem Fall greift die Mehrwertsteuerbefreiung anteilig für die Anschaffung und Installation, nicht jedoch für laufende Dienstleistungen wie Wartung oder Überwachung. Für diese Serviceanteile bleibt die reguläre Mehrwertsteuer von 19 % bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass die Finanzämter eine pauschale Aufteilung von zehn Prozent der monatlichen Mietrate als Servicekosten akzeptieren, die weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen.

Mobile Solarmodule

Tragbare oder mobile Solarmodule, wie sie etwa beim Camping oder für den temporären Einsatz verwendet werden, fallen nicht unter den Nullsteuersatz. Da sie nicht dauerhaft installiert sind und nicht als feste Stromerzeugungsanlage gelten, wird bei diesen Produkten weiterhin die übliche Mehrwertsteuer erhoben.

Neue technische Anforderungen ab 2026

Ab Mitte 2026 gilt: Größere Anlagen ab 7 kW müssen steuerbar sein, um bei Netzüberlastung ferngesteuert werden zu können. Die Kosten für Smart Meter und Steuerbox tragen die Betreiber selbst, sie liegen je nach Hersteller zwischen 200 und 500 Euro. Für kleinere Anlagen bleibt alles beim Alten.

Wie wirkt sich die Regel auf Kauf und Wirtschaftlichkeit aus?

Die Nullsteuersatz-Regelung senkt die Anschaffungskosten deutlich. Bei einer typischen 10-kWp-Anlage mit Kaufkosten von rund 15.000 Euro ergibt sich dadurch eine Ersparnis von etwa 2.800 Euro. Gleichzeitig fällt weniger Bürokratie an: Früher mussten Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen auf die Einspeisevergütung Umsatzsteuer berechnen und regelmäßig Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Diese Pflicht entfällt nun vollständig.

Für Anlagen bis 30 Kilowatt (kW) gilt seit 2023: Betreiberinnen und Betreiber werden steuerlich als Kleinunternehmer behandelt. Sie müssen weder auf den selbst verbrauchten Strom noch auf die eingespeiste Energie Umsatzsteuer zahlen oder abführen. Damit ist der laufende Verwaltungsaufwand für private Solaranlagen erheblich reduziert – ein weiterer Vorteil neben der direkten Ersparnis bei der Mehrwertsteuer.

Die Wirtschaftlichkeit hat sich dadurch spürbar verbessert: Die Amortisationszeit liegt – je nach Eigenverbrauch – häufig bei 7 bis 9 Jahren.

Weitere Förderungen für Hausbesitzer sind zusätzlich möglich

Die Mehrwertsteuerbefreiung kann mit weiteren Förderungen kombiniert werden. Hier ist ein kurzer Überblick:

🏦 KfW-Förderung: Zinsgünstige Kredite über das Programm Erneuerbare Energien – Standard (270). Antrag immer über die eigene Hausbank.

🌍 Landesprogramme: Viele Bundesländer fördern zusätzlich Speicher oder Wallboxen. Aktuelle Programme auf www.foerderdatenbank.de.

🏡 Kommunale Förderung: Städte, Gemeinden und Stadtwerke bieten Zuschüsse für Speicher, Beratung oder Energiechecks Infos auf der Website Ihrer Stadt oder Ihres Energieversorgers.

Umsatzsteuer, Eigenverbrauch und Nachweise

Wir haben bereits ausgeführt, dass private Betreiber bis 30 kWp steuerlich als Kleinunternehmer gelten und keine Umsatzsteuer auf selbst erzeugten oder eingespeisten Strom abführen müssen. Der Eigenverbrauch ist mehrwertsteuerfrei, solange die Anlage unter den Nullsteuersatz fällt.

Für das Finanzamt genügt der Nachweis über den Standort, die Leistung und die auf der Rechnung ausgewiesene 0 % USt. Zusätzliche Meldungen oder Voranmeldungen sind nicht nötig.

Deutliche Steuererleichterung auch im Jahr 2026

Die Mehrwertsteuerbefreiung bleibt auch 2026 bestehen – und ist ein entscheidender Vorteil für alle, die in Solarenergie investieren möchten. Wer seine Anlage sorgfältig plant, profitiert doppelt: von deutlich geringeren Anschaffungskosten und langfristig stabilen Strompreisen. Technische Neuerungen wie Smart Meter oder Steuerboxen betreffen vor allem größere Systeme – für typische Einfamilienhäuser bleibt der Einstieg in Solarenergie einfacher und lohnender denn je.

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Schön, anzusehen. Die EcoLife Module von LONGi Solar.

Darüber hinaus sind EcoLife Module für eine unvorhersehbare Klimazukunft entwickelt: Sie halten Schneelasten bis zu 5.400 Pa stand, was etwa vier Metern Neuschnee entspricht, und widerstehen Winddrücken bis 3.600 Pa – vergleichbar mit schweren Sturmböen an Nord- oder Ostseeküsten. In Kombination mit verstärktem Glas und robustem Rahmen bleiben sie auch unter extremen Wetterbedingungen dauerhaft sicher und leistungsfähig.

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